Ungepflegte Wiesen und Schrott schaden Natur und Tieren: Stadt erinnert an Pflichten für landwirtschaftliche Grundstücke
Hohe Gräser, verbuschte Wiesen oder abgestellte Baumaterialien und Schrott auf landwirtschaftlichen Flächen: Solche Fälle häufen sich derzeit in einigen Bereichen Rastatts. Deshalb erinnert die Stadt Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke an ihre gesetzliche Pflicht, ihre Flächen regelmäßig zu pflegen und sie nicht als Lagerplatz zu nutzen.
Landwirtschaftliche Flächen müssen laut des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes mindestens einmal im Jahr gepflegt werden – etwa durch Mähen, Mulchen oder Beweiden. Damit sollen Kulturlandschaften erhalten, die Ausbreitung von Gehölzen verhindert und wertvolle Lebensräume für Tiere und Pflanzen geschützt werden.
Nicht unter die Pflegepflicht fallen geschützte Biotope wie Feldhecken oder Feldgehölze. Diese Flächen stehen unter besonderem Schutz und dürfen nicht landwirtschaftlich genutzt werden. Eigentümer sollten sich daher vor Pflegemaßnahmen über den Schutzstatus ihrer Grundstücke informieren.
Landwirtschaftliche Grundstücke sind keine Abstellflächen
Außerdem dürfen landwirtschaftliche Flächen nicht als Lagerplatz für Baumaterialien, Schrott, Altholz, Fahrzeuge oder andere nicht landwirtschaftliche Gegenstände genutzt werden. Solche Ablagerungen sind unzulässig und können ebenso wie Verstöße gegen die Pflegepflicht mit einem Bußgeld geahndet werden.
Wer seiner gesetzlichen Verpflichtung auch nach einer zweiten Aufforderung nicht nachkommt, muss mit einem Bußgeldverfahren rechnen. Die Stadt bittet deshalb alle Grundstückseigentümer, ihre Flächen regelmäßig zu pflegen und ordnungsgemäß zu nutzen. Damit tragen sie zum Erhalt der Kulturlandschaft, zum Natur- und Artenschutz sowie zu einem gepflegten Ortsbild bei.

