Die Dienstleistungen des Gutachterausschusses richten sich nach dessen Aufgaben. Nachfolgend finden Sie alles wichtige bezüglich Verkehrswertgutachten sowie zu Auskünften aus der Kaufpreissammlung und Bodenrichtwerten. Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum Immobilienmarktbericht.
Verkehrswertgutachten
Der Verkehrswert ist der Marktwert von Immobilien zu einem bestimmten Stichtag. Dieser wird nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks bestimmt.
Der Kaufpreis kann vom Verkehrswert abweichen. Verkehrswertgutachten haben nach § 193 Abs. 3 BauGB keine bindende Wirkung, sofern nichts anderes vereinbart oder bestimmt ist.
Für die Erstellung von Gutachten werden Gebühren erhoben. Diese richten sich nach dem ermittelten Verkehrswert. Die Gebührenhöhe ist in der Gebührensatzung des Gutachterausschusses (PDF) (1,6 MB) festgelegt.
Wie kann ich ein Verkehrswertgutachten beantragen?
Wenn Sie ein Verkehrswertgutachten erstellen lassen möchten, schicken Sie bitte zunächst eine formlose E-Mail an den Gutachterausschuss unter gutachterausschuss@rastatt.de.
Gutachten können von Eigentümern, Mietern, Rechteinhabern und bestimmten Behörden beantragt werden. Sofern Sie nicht Eigentümer oder Eigentümerin einer Liegenschaft sind, reichen Sie bitte eine Vollmacht des Eigentümers beziehungsweise der Eigentümerin ein.
Wie laufen die Prüfung und der Ortstermin ab?
Nach Vorabprüfung der eingereichten Unterlagen durch die Geschäftsstelle wird ein Besichtigungstermin vor Ort vereinbart. An dem Ortstermin nehmen Mitglieder des Gutachterausschusses teil. Es sollten sämtliche Räume zugänglich sein. Sollten Räume oder Wohnungen vermietet sein, bitten wir Sie, den Termin entsprechend mit Ihren Mietern abzustimmen.
Wie wird der Verkehrswert ermittelt?
Nach der Besichtigung wird vom Gutachterausschuss der Verkehrswert Ihrer Immobilie ermittelt. Die Geschäftsstelle erstellt anschließend das schriftliche Gutachten und Sie erhalten die gewünschten Ausfertigungen gemäß Ihrem Antrag. Sollte der Eigentümer nicht Antragsteller sein, erhält dieser immer eine Ausfertigung des Gutachtens gemäß § 193 Abs. 4 BauGB.
Auskunft aus der Kaufpreissammlung
Die Gutachterausschüsse sind gemäß § 193 Abs. 5 BauGB verpflichtet eine Kaufpreissammlung zu führen. Der Gutachterausschuss erhält von allen Grundstücksverkäufen seines Zuständigkeitsbereichs eine Abschrift des Kaufvertrages von den beurkundenden Stellen (Notaren) zugesendet (§ 195 BauGB). Bei Bedarf werden die Käufer und/oder Verkäufer vom Gutachterausschuss angeschrieben, um weitergehende Informationen zu erhalten. Diese Daten werden in der Kaufpreissammlung erfasst und anonymisiert ausgewertet.
Für Auskünfte aus der Kaufpreissammlung werden Gebühren erhoben. Die Gebührenhöhe ist in der Gebührensatzung des Gutachterausschusses (PDF) (1,6 MB) festgelegt.
Welche Auskünfte sind möglich?
Der Gemeinsame Gutachterausschuss Rastatt bietet zwei Arten von Auskünften an:
Auskunft aus der Kaufpreissammlung
Die vollwertige Auskunft aus der Kaufpreissammlung listet tabellarisch geeignete Kauffälle inklusive Grundstücksmerkmalen auf. Sie kann nur bei berechtigtem Interesse beantragt werden und richtet sich in erster Linie an Sachverständige. Nur an öffentlich bestellte und vereidigte oder zertifizierte (DIN EN ISO/IEC 17024) Sachverständige werden Daten ohne Anonymisierung herausgegeben.
Immobilienauskunft
Die Immobilienauskunft ist eine einfache Auskunft aus der Kaufpreissammlung. Sie kann von jeder Person beantragt werden. Die Selektion von Kauffällen erfolgt nach Angaben des Antragstellers und wird als Mittelwert (Median) mit Spanne angegeben. Es erfolgt keine tabellarische Auflistung von Kaufpreisen. Somit ist die Immobilienauskunft nicht für die Verkehrswertermittlung geeignet und dient in erster Linie zur groben Orientierung. Die Gebühr ist geringer als bei einer vollwertigen Auskunft.
Immobilienauskunft (Muster) (PDF) (85 KB) zum Download.
Wie kann ich eine Auskunft beantragen?
Um eine der Auskünfte zu beantragen, senden Sie eine E-Mail mit Ihrer Anfrage an gutachterausschuss@rastatt.de. Sie erhalten von uns im Anschluss das entsprechende Antragsformular zugesendet.
Bodenrichtwertauskunft
Wo sind die Bodenrichtwerte abrufbar?
Die Bodenrichtwerte können Sie seit dem Stichtag 31.12.2020 kostenfrei im Bodenrichtwertinformationssystem (Boris-BW) abrufen. Für weiterzurückliegende Stichtage oder eine schriftliche Bodenrichtwertauskunft senden Sie bitte eine E-Mail mit Ihrer Anfrage an gutachterausschuss@rastatt.de.
Sind die Bodenrichtwertauskünfte gebührenpflichtig?
Beachten Sie bitte, dass eine schriftlich (nicht per Mail!) ausgestellte Bodenrichtwertauskunft gebührenpflichtig ist. Die Gebührenhöhe ist in der Gebührensatzung des Gutachterausschusses (PDF) (1,6 MB) festgelegt.
Wo finde ich weitere Informationen?
Weitere Informationen zu den Bodenrichtwerten und zur Grundsteuer B finden Sie auf der Seite zu den Bodenrichtwerten.