Reisepass - Ausstellung eines Zweitpasses beantragen
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen zweiten Reisepass erhalten.
Ein Zweitpass gilt sechs Jahre lang. Lassen Sie sich einen vorläufigen Reisepass als Zweitpass ausstellen, gilt dieser höchstens ein Jahr lang.
Zuständige Stelle
Passbehörden in Baden-Württemberg sind:
- die Gemeinden als Ortspolizeibehörden
- die Verwaltungsgemeinschaften, welche die Aufgaben der Meldebehörde erledigen oder erfüllen.
Dort nehmen in der Regel die Bürgerbüros beziehungsweise die Bürgerämter die Aufgaben einer Passbehörde wahr.
Für Sie ist die Passbehörde zuständig, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Ihrer Hauptwohnung, gemeldet sind.
Wichtig:
Ihr Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses muss auch von einer örtlich nicht zuständigen Passbehörde im Inland bearbeitet werden, wenn Sie einen wichtigen Grund darlegen können. Ein Reisepass darf nur mit Ermächtigung der örtlich zuständigen Passbehörde ausgestellt werden. Das gilt auch für deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland.
Leistungsdetails
Rechtsgrundlage
- § 1 Passpflicht
- § 5 Gültigkeitsdauer
- § 6 Ausstellung eines Passes
- § 15 Pflichten des Inhabers
- § 19 Zuständigkeit
- § 25 Ordnungswidrigkeiten
Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung- PassV):
- § 15 Gebühren
Freigabevermerk
20.05.2025 Innenministerium Baden-Württemberg
