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Hundesteuer 2026: Das sollten Hundehalter in Rastatt wissen

Mit Beginn des neuen Jahres wird auch wieder die Hundesteuer fällig. Gemäß städtischer Hundesteuersatzung beträgt die Hundesteuer wie bisher für jeden in Rastatt gehaltenen Hund jährlich 96 Euro, für Kampfhunde und gefährliche Hunde gilt ein erhöhter Steuersatz von 576 Euro.

Werden von einem Hundehalter im Stadtgebiet mehrere Hunde gehalten, so erhöht sich der Steuersatz für einen zweiten und jeden weiteren Hund auf 192 Euro und für einen zweiten und jeden weiteren Kampfhund oder gefährlichen Hund auf 1.152 Euro. Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten. Die Stadt Rastatt ruft alle Hundehalter dazu auf, ihre Tiere rechtzeitig anzumelden, da Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

Wann wird die Hundesteuer fällig?

Die Steuerschuld entsteht am 1. Januar 2026 für jeden an diesem Tag gehaltenen Hund, der über drei Monate alt ist. Wird ein Hund erst nach dem 1. Januar drei Monate alt oder wird ein über drei Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so beginnt die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Kalendermonats.

Was müssen Hundehalter tun?

Wer in Rastatt einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb von einem Monat nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, beim Kundenbereich Steuern (Herrenstr. 15, Zimmer 1.04, Tel. 07222 972 - 3232) anzuzeigen. Wird die Hundehaltung nach Beginn des Steuerjahres beendet, so ist dies ebenfalls dort innerhalb von einem Monat unter Rückgabe der Steuermarke mitzuteilen. Ist der Hund veräußert worden, sind gleichzeitig auch Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. An- und Abmeldungen sind auch weiterhin bei den Ortsverwaltungen möglich.

Braucht man eine neue Steuermarke?

Für Hunde, die im Steuerjahr 2025 in Rastatt gemeldet und besteuert wurden, ist eine erneute Anmeldung für 2026 nicht erforderlich. Die bereits mit dem ersten Steuerbescheid übersandte Steuermarke hat auch für das Jahr 2026 Gültigkeit. Der Hundehalter muss die von ihm gehaltenen, anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke versehen.

(Erstellt am 14. Januar 2026)

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