Bis März: Bäume und Sträucher im öffentlichen Verkehrsraum zurückschneiden
Jeder Grundstückseigentümer kennt das Problem: Pflanzen wachsen – gerne auch mal über die Grenzen des eigenen Gartens hinaus in den öffentlichen Verkehrsraum, also auf Bürgersteig, Fahrradweg oder Straße. Da von 1. März bis 30. September die Schonzeit gilt, während der zum Schutz der Tiere der vollständige Rückschnitt der Vegetation grundsätzlich verboten ist, möchte die Stadtverwaltung Rastatt frühzeitig auf die Verkehrssicherungspflicht der Anlieger hinweisen.
So können Grundstückseigentümer die entsprechenden Maßnahmen zeitlich besser planen. Auch auf landwirtschaftlich genutzten Flächen wie in den Ortsteilen sind Anlieger gesetzlich dazu verpflichtet, tätig zu werden und die Feldwege für große Maschinen freizuhalten.
4,5 - 2,5 - 2,2 Meter: Regeln zur Einhaltung des Lichtraumprofils im öffentlichen Verkehrsraum
Das Lichtraumprofil ist ein definierter Raum über einer Straße, einem Radweg oder einem Gehweg, der frei von Hindernissen gehalten werden muss, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Es definiert die Höhe und Breite, die für die sichere Durchfahrt von Fahrzeugen benötigt wird, z. B. müssen überhängende Äste von Bäumen zurückgeschnitten werden. Im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht sind die anliegenden Grundstückseigentümer für die Einhaltung des Lichtraumprofils verantwortlich und müssen Maßnahmen ergreifen, um Gefahren zu vermeiden. Für Straßen beträgt das Lichtraumprofil 4,50 Meter Höhe (damit Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge, LKW, Müllfahrzeuge und Kehrmaschinen ungehindert passieren können), für Geh- und Radwege 2,50 Meter Höhe, für reine Gehwege 2,20 Meter. Auch zugewachsene Verkehrszeichen, Straßennamenschilder und Straßenlaternen müssen so freigehalten werden, dass sie gut erkennbar und in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt sind, was im Ernstfall besonders für Rettungsfahrzeuge wichtig ist. Rückschnitte zur Aufrechterhaltung des Lichtraumprofils sind ganzjährig möglich, wenn sie der Sicherheit dienen, jedoch ist während der Schonzeit das Fällen oder Roden von Bäumen, Hecken und Sträuchern verboten. Nur schonende Form- und Pflegeschnitte sind erlaubt. Bei Missachtung der Vorgaben können Grundstückseigentümern haftbar gemacht werden und Bußgelder drohen.
Rückschnitt auch im sog. „Außenbereich“?
Auch für Feldwege gilt, dass Anlieger das Lichtraumprofil einhalten und Hecken, Sträucher und Bäume entsprechend zurückzuschneiden müssen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und eine ungehinderte Nutzung durch landwirtschaftliche Fahrzeuge zu ermöglichen. Eine Mindesthöhe von 4,50 Meter über der Fahrbahn und ein seitlicher Abstand von mindestens 0,50 Meter zum Fahrbahnrand sind freizuhalten. Besonders zur Erntezeit ist dies für landwirtschaftliche Fahrzeuge dringend notwendig, damit sie ungehindert die Felder erreichen können. Frei sichtbar sein müssen auch hier Verkehrszeichen und Beleuchtung. Bei Nichteinhaltung drohen ebenfalls Haftungs- und Schadensersatzansprüche sowie ordnungsrechtliche Maßnahmen.
Bestehen noch weitere Reinigungspflichten für Anlieger?
Anlieger müssen auch Gehwege, Fahrbahnen und angrenzende öffentliche Wege von Schmutz, Laub und Unkraut befreien, das von dem betreffenden Grundstück ausgeht, sowie für den Winterdienst sorgen. Die genauen Pflichten sind in der kommunalen Straßenreinigungssatzung festgelegt, s. Satzung der Stadt Rastatt über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (PDF).
Für Fragen und mehr Infos: Kundenbereich Bußgeldstelle, Tel. 07222 972-7330, E-Mail: bussgeldstelle@rastatt.de.


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