Grundsteuer 2026 bleibt unverändert: Stadt versendet Steuerbescheide
Anfang Januar hat die Stadt Rastatt die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2026 für die Kernstadt und die Ortsteile versendet. Diese basieren seit 2025 auf dem Landesgrundsteuergesetz (LGrStG), mit dem die Erhebung der Grundsteuer neu geregelt wurde. Wie die Stadt mitteilt, gab es bei der Festsetzung der Grundsteuer 2026 keine Veränderungen gegenüber dem Vorjahr, weshalb gemäß § 51 LGrStG die Gemeinde dazu ermächtigt ist, die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festzusetzen. Diese erfolgte am 9. Januar 2026 in den Tageszeitungen.
Fälligkeiten und Änderungsbescheide
Für Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Grundsteuermessbeträge) sich seit der letzten Bescheid-Erteilung nicht geändert hat, wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in der 2025 veranlagten Höhe festgesetzt. Die Grundsteuer 2026 wird jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2026 fällig. Bei Jahreszahlern wird die Grundsteuer in einem Betrag zum 1. Juli 2026 fällig. In den Fällen, in denen der Stadtkasse eine Abbuchungsermächtigung erteilt wurde, werden die zuletzt festgesetzten Grundsteuerbeträge zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten abgebucht. Auf den Zusatz „Wichtiger Hinweis“ im bisherigen Grundsteuerbescheid bzw. die im Jahr 2025 ergangenen Grundsteuer-Änderungsbescheide wird Bezug genommen. Bei einer Änderung der Grundsteuerhebesätze oder der Besteuerungsgrundlagen werden Änderungsbescheide erteilt. Für Steuerpflichtige, bei denen zum 1. Januar 2026 Veränderungen in der Grundsteuerveranlagung eingetreten sind, werden geänderte Grundsteuerbescheide zugestellt.
Inkrafttreten und Widerspruch
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Steuerfestsetzung 2026 treten für den Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als ob ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Bekanntmachung durch Widerspruch bei der Stadt Rastatt, Kundenbereich Steuern, schriftlich oder zur Niederschrift angefochten werden.
